Sportförderung
Die Stiftung gewährt Beiträge
an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic).
Dieser ist für die Verteilung der Gelder an seine Mitgliederverbände und Partner gemäss
Leistungsvereinbarung zwischen der SFS und der Swiss Olympic, verantwortlich.
an nationale Sportverbände, die wie der Fussball- und der Eishockeyverband massgebend in der
Schweiz Wettsubstrat generieren.
Der Stiftungsrat muss das Geld vollumfänglich gemeinnützig und zur Förderung des nationalen Sports,
insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie
für die Verwaltung der Stiftung einsetzen. Die Verwendung der Gelder zur Erfüllung öffentlich-rechtli-
cher gesetzlicher Verpflichtungen ist untersagt (Art. 125 Abs. 3 BGS). Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Beiträge der SFS.
Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
Auf Antrag des Stiftungsrates beschliesst die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) jeweils für
vier Jahre die Schwerpunkte und den Betrag aus dem Reingewinn, der der Stiftung jährlich zugewendet
wird.
Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs
Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutsch-
schweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen. Der Betrag wird von den Kantonen im Ver-
hältnis der Einwohnerzahlen getragen.